Tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile müssen nach den gültigen Gesetzen und Verordnungen eine gewisse Feuerwiderstandsfähigkeit besitzen. Die Höhe der Feuerwiderstandsfähigkeit richtet sich insbesondere nach der Höhe der Gebäude, nach der Größe der Nutzungseinheiten und nach der Art der Raumnutzung.
Es ist dabei zu unterscheiden zwischen den bauordnungsrechtlichen Begriffen und den Norm-Begriffen, die in der Fachwelt häufig benutzt werden.
Bauordnungsrechtlicher Begriff |
Bezeichnung nach DIN 4102 |
Bezeichnung nach DIN EN 13502 |
Feuerbeständig |
F90 |
R90, RE90, REI90, EI90, I90 |
Hochfeuerhemmend |
F60 |
R60, RE60, REI60, EI60, I60 |
Feuerhemmend |
F30 |
R30, RE30, REI30, EI30, I30 |
Bauteile ohne Feuerwiderstand |
F0 |
R0, RE0, REI0, EI0, I0 |
Die bauordnungsrechtlichen Begriffe werden in den Gesetzen und Verordnungen vorgegeben. Um den Bauherrn, Planern und ausführenden Unternehmen eine Arbeitsgrundlage zu geben, wurden die Begriffe in der DIN 4102 „übersetzt“. Die DIN EN 13502 ist die europäische Fortschreibung der DIN 4102. Die Begriffe aus der DIN EN 13502 werden in der Europäischen Union verwendet.
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