Brandschutzlexikon - Brandwand

Brandwände stellen einen der wesentlichen Bestandteile des baulichen Brandschutzes dar. Sie grenzen einzelne Brandabschnitte voneinander ab und verhindern damit den Brandüberschlag von einem Brandabschnitt auf den anderen. Sie funktionieren ohne zusätzliche Anlagentechnik. Aber nicht jede Wand, die brandschutztechnische Anforderungen erfüllt, ist zugleich eine Brandwand. Brandwände müssen feuerbeständig sein und einer zusätzlichen mechanischen Belastung widerstehen (je nach Gebäudeklasse kann auch eine niedrigere Anforderung zulässig sein). Dies ist erforderlich, um im Falle eines Brandes auch beim Einsturz von z. B. Dachbalken die Standsicherheit der Brandwand zu gewährleisten. Eine derartige Anforderung wird an Trennwände z. B. zur Abtrennung eines Heizraumes nicht gestellt, diese muss lediglich feuerbeständig sein.

 

Brandwände müssen als Gebäudeabschlusswände errichtet werden, wenn das Gebäude weniger als 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze besitzt oder einen Abstand von weniger als 5 m zu benachbarten (auch zu zukünftig möglichen) Gebäuden hat. Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind grundsätzlich nicht zulässig.

 

Brandwände müssen als innere Brandwände in einem Abstand von maximal 40 m zueinander errichtet werden, um langgestreckte Gebäude in Brandabschnitte zu unterteilen. In verschiedenen Sonderbauten werden diese Größenbeschränkungen überschritten. Stattdessen sind dann zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Öffnungen in inneren Brandwänden sind nur zulässig, wenn sie in Größe und Anzahl auf die für die Nutzung notwendige Anzahl und Größe beschränkt sind. Sie sind in der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit zu verschließen wie die Brandwand selbst.

 

 

 

 

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